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Gefahrgut - Recht / Vorschriften - Straße
Zusätzlich zu den verkehrsträgerübergreifenden Vorschriften sind die nachfolgenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen auf der Straße relevant. Die Texte dieser Vorschriften sind über Links oder Downloads in der Kontextspalte zugänglich. Bitte beachten Sie, dass nur die im Bundesgesetzblatt oder im Verkehrsblatt veröffentlichten Texte verbindlich sind. Zwischenzeitliche Änderungen des Gefahrgutbeförderungsrechts, die auf anderen als gefahrgutrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen beruhen, werden bei der jeweiligen nächsten Neufassung berücksichtigt.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist ein umfassendes Basisregelwerk. Es enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.
Der Änderung des Übereinkommenstextes hat Deutschland durch das Gesetz zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1950) zugestimmt. Der geänderte Text des Übereinkommens tritt aber erst in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des ADR die Änderungen ratifiziert haben. Derzeit fehlen noch 12 Ratifizierungen.
Zum 01.01.2009 sind Änderungen zum ADR in Kraft getreten. Diese sind in der 19. ADR-Änderungsverordnung vom 11.09.2008 (BGBl. II S. 942 und Anlageband) enthalten.
Die Neufassung des ADR 2009 vom 07.04.2009 wurde im BGBl. II S. 396 mit Anlageband bekannt gemacht.
Zum 01.07.2009 sind weitere Änderungen zum ADR in Kraft getreten. Diese sind in der 20. ADR-Änderungsverordnung vom 02.10.2009 (BGBl. II S. 1114) enthalten.
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE)
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn war bisher die nationale Vorschrift für den Gefahrguttransport auf Straße und Schiene. Mit Inkrafttreten der GGVSEB (siehe Recht/Vorschriften > Verkehrsträgerübergreifend) wurde die GGVSE aufgehoben.
Sechsundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (26. ADR-Ausnahmeverordnung - 26. ADR-AusnV)
Deutschland darf anlässlich der Fortentwicklung des Regelwerks so genannte Multilaterale Vereinbarungen abschließen. Diese werden in der ADR-Ausnahmeverordnung verkündet und aufgehoben. Zwischenzeitliche Neuabschlüsse und gegebenenfalls Aufhebungen werden im Verkehrsblatt des BMVBS bekannt gemacht. Neu abgeschlossene Vereinbarungen dürfen gemäß § 5 Absatz 9 GGVSEB sofort angewendet werden.
Die Texte der derzeit in Deutschland geltenden Multilateralen Vereinbarungen sowie weitere Informationen einschließlich der fremdsprachigen Texte und der erfolgten Gegenzeichnungen durch die ADR-Vertragsparteien finden Sie in der Kontextspalte.
Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (Gefahrgutkontrollverordnung - GGKontrollV)
Diese Verordnung in der Fassung vom 26.10.2005 regelt - in Umsetzung der entsprechenden Richtlinie der Europäischen Union - die Befugnis zu behördlichen Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen sowie der Art ihrer Durchführung. Sie beinhaltet auch eine Prüfliste und eine nicht abschließende Auflistung möglicher Verstöße und deren Einteilung in Gefahrenkategorien.
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-Durchführungsrichtlinien - RSE)
Anlässlich des Inkrafttretens der neuen GGVSEB wurde die RSE überarbeitet und als RSEB - ergänzt um den Bereich Binnenschifffahrt - neu herausgegeben. Siehe Bereich verkehrsträgerübergreifend.

