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Energieeinsparverordnung (EnEV)

Änderungen der Energieeinsparverordnung durch die EnEV 2009

Thermografie eines Wohnhauses - Link zu einer vergrößerten Bildansicht in einem neuen Browserfenster
Thermografie eines Wohnhauses (Quelle: fotolia.de/ fotoflash)

Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich umgesetzt.

Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2008 die Änderung der Energieeinsparverordnung(EnEV) beschlossen. Am 6. März 2009 hat der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt, die am 18.März 2009 von der Bundesregierung angenommen wurden. Am 1. Oktober 2009 tritt die Änderung der Energieeinsparverordnung in Kraft.

Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.

Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

  • Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.

  • Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.

  • Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die energetischen Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).

    Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.

  • Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.

    Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu erfüllen.

  • Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

  • Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen.

    Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).

  • Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Hinweis zur Anwendung datierter technischer Regeln in der EnEV


Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung am 1. Oktober 2009 (EnEV 2009) sind - z. B. in Zusammenhang mit dem jüngst erschienenen Normblatt zur DIN V 18599 Teil 100 - in Fachkreisen Fragen zur Anwendbarkeit technischer Regeln aufgetreten.

Hierzu wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Verordnung verweist wie bisher "statisch" auf zahlreiche technische Regeln, die mit einem bestimmten Ausgabedatum genannt sind. Öffentlich-rechtlich sind im Kontext der EnEV allein die in der Verordnung aufgeführten datierten technischen Regeln verbindlich. Neuherausgaben, Berichtigungsblätter und ähnliche technische Regeln sind für Zwecke der EnEV unbeachtlich, wenn sie im Text der Verordnung nicht genannt sind.

Weiterführende Informationen

Zur Information der Öffentlichkeit über Energiesparmöglichkeiten hat die Bundesregierung die Deutsche Energieagentur (dena) in Berlin eingerichtet. Ein besonderer Service ist die kostenlose 24-Stunden-Hotline der dena unter der Telefonnummer +49 (0) 8000 736 734. Neben vielfältigen Veranstaltungen bietet die dena auch ein umfangreiches Internetportal zur EnEV an.

Interessierte Bauherren, Planer und Handwerker können sich bei der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau über Förderprogramme, Energiespartechniken und Vorschriften beraten lassen.

Die Rechtsvorschriften können Sie für den privaten Gebrauch herunterladen und ausdrucken. Es handelt sich nicht um die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis.

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