Soziale Wohnraumförderung
Wohnhäuser
(Quelle: BMVBS / Danien Schoenen)
Auch wenn die Wohnungsmärkte - wie gegenwärtig - insgesamt ausgeglichen sind, gibt es Haushalte, die sich aus eigener Kraft nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Die Gründe können zum einen darin liegen, dass das Haushaltseinkommen zu niedrig ist, um die Miete einer am Markt angebotenen Wohnung zu bezahlen, aber auch darin, dass bestimmte Gründe die Akzeptanz bei den Vermietern erschweren, oder dass geeigneter Wohnraum der erforderlichen Größe und Ausstattung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. So haben es etwa kinderreiche Haushalte, Alleinerziehende und behinderte Menschen häufig schwer, eine ihren Bedürfnissen angemessene Wohnung zu finden.
Die Unterstützung dieser Haushalte bei der Wohnraumversorgung ist Aufgabe des Sozialstaates. Seine wesentlichen Ansatzpunkte sind die Gewährung von Wohngeld zur Stärkung der Mietzahlungsfähigkeit und die soziale Wohnraumförderung.
Die Zuständigkeit für die Soziale Wohnraumförderung wurde im Zuge der Föderalismusreform mit Wirkung vom 1. September 2006 vom Bund auf die Länder übertragen. Den Ländern obliegt künftig das Recht zur Gesetzgebung in diesem Bereich und zur Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung. Anstelle von Bundesfinanzhilfen erhalten sie hierfür zunächst bis einschließlich 2013 vom Bund eine Kompensation in Höhe von 518,2 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag entspricht mehr als dem Doppelten der Finanzhilfen, die die Länder nach der geltenden Finanzplanung in den nächsten Jahren erhalten hätten. Die Länder haben also nach der Übertragung der sozialen Wohnraumförderung eine sichere Finanzierungsperspektive für die künftige Aufgabenwahrnehmung in eigener Verantwortung.
Zweck der sozialen Wohnraumförderung
Zweck der sozialen Wohnraumförderung ist zum einen die Bereitstellung preiswerter Mietwohnungen für Haushalte mit Zugangsschwierigkeiten am allgemeinen Wohnungsmarkt und zum anderen die Unterstützung bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums, vor allem für Haushalte mit Kindern. Auch die Schaffung von behindertengerechtem Wohnraum wird von zahlreichen Ländern und Kommunen gefördert.
Der traditionelle soziale Wohnungsbau hatte in einer Zeit allgemeinen Wohnungsmangels vor allem das Wohnungsangebot ausgeweitet. Mit der sozialen Wohnraumförderung ist der vorhandene Wohnungsbestand stärker zur Lösung von Wohnraumversorgungsproblemen einbezogen worden. Zugleich leistet die soziale Wohnraumförderung auch einen Beitrag zur Stadtentwicklung insbesondere in benachteiligten Quartieren.
Förderung von Mietwohnraum
Mit der Förderung von Mietwohnraum werden Belegungs- und Mietbindungen begründet. Die Förderung wird in diesem Fall dem Vermieter gewährt, der sich im Gegenzug verpflichtet, den Wohnraum nur einem Haushalt zu überlassen, der über einen Wohnberechtigungsschein verfügt. Einen solchen Wohnberechtigungsschein erteilt auf Antrag die jeweils zuständige Stelle des Landes, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten ist.
Auf die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; es besteht aber kein Anspruch auf die Überlassung einer entsprechenden Wohnung. Die Auswahl des Mieters aus dem Kreis der wohnberechtigten Personen ist grundsätzlich dem Vermieter überlassen.
Föderalismusreform
Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zur Sozialen Wohnraumförderung zum 1. September 2006 vom Bund auf die Länder übertragen. Diese Aufgabenübertragung berücksichtigt, dass sich der Wohnungsbedarf regional sehr unterschiedlich entwickelt hat und die Wohnraumversorgungsprobleme weitgehend gelöst sind. Bereits mit der Reform des Wohnungsbaurechts im Jahr 2001 waren die bundesrechtlichen Regelungen flexibilisiert und die Spielräume der Länder, über den Einsatz von Fördermitteln zu entscheiden, deutlich vergrößert worden. Soweit das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt wird - was in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bereits der Fall ist -, bleibt es weiterhin gültig. Bremen hat sich darauf beschränkt, die Regelung der Wohnungsbindung durch ein Landesgesetz zu ersetzen.
Schon vor der Föderalismusreform haben die Länder in ihren Fördervorschriften die Vorgaben des Wohnraumförderungsgesetzes konkretisiert und mit ihren Programmen je nach der regionalen Wohnungsmarktsituation und Bedarfslage die Schwerpunkte der Förderung bestimmt.
Die Länder bewilligen den Antragstellern (z.B. Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und Einzelbauherren) die Fördermittel. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgt durch Bereitstellung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen und von Zuschüssen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie durch die Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
Wohnraumförderungsgesetz
Das Wohnraumförderungsgesetz finden Sie auf den Seiten eines gemeinsamen Projekts Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz und der juris GmbH. Den Gesetzestext können Sie für den privaten Gebrauch herunterladen und ausdrucken. Es handelt sich nicht um die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.
Interne Links
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Wohngeld
Hier erhalten Sie weitere Ratschläge und Hinweise zum Wohngeld.
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Eigenheimzulage
Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Eigenheimzulagengesetz.
Externe Links
- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Link zum Gesetz über die soziale Wohnraumförderung.
- Bundesgesetzblatt
Link zum Bundesgesetzblatt, das vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird.
- Bauministerkonferenz (IS-ARGEBAU)
Link zum Informationssystem der Bauministerkonferenz. Hier finden Sie nähere Informationen zu den Fördervorschriften der Länder.

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