Fahreignungs-Bewertungssystem - Vorschlag zur Neuregelung des Punktsystems
Mehr Sicherheit auf den Straßen
Am 12.12.2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf und eine Verordnung über die Neuregelung des Punktsystems beschlossen. Gesetz- und Verordnungsentwurf sind aus einem breit angelegten Dialogverfahren hervorgegangen. Bundesminister Dr. Ramsauer hatte zunächst im Februar 2012 Eckpunkte für die Neuregelung vorgeschlagen. Diese hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuerst mit den Bürgerinnen und Bürgern, danach mit den anderen Bundesministerien, Ländern sowie betroffenen Verbänden diskutiert. Unter Berücksichtigung zahlreicher Vorschläge wurde dann der Gesetz- und Verordnungsentwurf vorgelegt. Mit diesem wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, die Reform des Verkehrszentralregisters, umgesetzt. Das Ziel: Das Register wird einfacher, transparenter und verhältnismäßiger; die Verkehrssicherheit wird erhöht.
Geplantes Fahreignungsregister
Geplantes Fahreignungsregister
Punkte-Tacho
(BMVBS)
Punktewertung im Vergleich
(BMVBS)
Tilgungsfristen im Vergleich
(BMVBS)
Übersicht: Gründe für die Neuregelung
(BMVBS)
Überführung der Punkte
(BMVBS)
Das vorgeschlagene Fahreignungsregister (FaER) steht für:
Einfacher
- Drei Maßnahmenstufen: Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme. Wer 4 bis 5 Punkte erreicht (1. Stufe/gelb), wird dann eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem erhalten. Beim Punktestand von 6 oder 7 (2. Stufe/rot) wird eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen. Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe/schwarz) wird zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
- Von sieben auf drei Kategorien: Der Entwurf sieht vor, zwischen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne oder mit Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Die jeweiligen Verstöße werden mit einem Punkt, zwei oder drei Punkten bewertet. Das verringert die Komplexität von Berechnungen. Ein auf nur drei Kategorien basierendes System trägt zudem der Erkenntnis Rechnung, dass das Verkehrssicherheitsrisiko eines Betroffenen nicht von der Anzahl der Punkte im heutigen System, sondern von der Anzahl der Eintragungen abhängt. Das erklärt, warum eine gröbere Einstufung der Verstöße ausreicht.
- Ordnungswidrigkeiten mit bisher 1 bis 4 Punkten ohne Regelfahrverbot sollen künftig als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße mit einem Punkt bewertet werden. Ordnungswidrigkeiten mit bisher 3 oder 4 Punkten und einem Regelfahrverbot sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis mit bisher 5 bis 7 Punkten sollen künftig als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstöße eingestuft werden und mit zwei Punkten bewertet werden. Schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis mit bisher 5 bis 7 Punkten sind eine eigene Kategorie, die künftig mit drei Punkten bewertet wird.
Die Tilgungshemmung entfällt. Jede Tat wird nach ihrer Tilgungsfrist und einer weiteren einheitlichen Überliegefrist von einem Jahr gelöscht:
- Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis – 11 Jahre, davon 10 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
- Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
- besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
- verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 3,5 Jahre, davon 2,5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist (entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages),
- verwaltungsbehördliche Entscheidungen – 10 Jahre (wie bisher).
Gerechter
- Fahrverhalten muss sich ändern: Freiwilliger Punkteabbau führt zu besserem Fahrverhalten. Bei der Stufe „Ermahnung“ (4 - 5 Punkte) ist entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages ein freiwilliger Besuch des neuen Fahreignungsseminars möglich. Dadurch können 2 Punkte abgebaut werden, allerdings nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren. Die Neukonzeption des Fahreignungsseminars verhindert ein reines „Absitzen", so dass mit dem Punkteabbau auch ein besseres Fahrverhalten und damit ein Mehr an Verkehrssicherheit einhergeht.
- Einheitliche Fahreignungsseminare im Sinne der Verkehrssicherheit: Zusammen mit der Verwarnung wird ein Fahreignungsseminar angeordnet werden, das innerhalb von drei Monaten absolviert werden muss. Dieses wurde auf dem Stand der Wissenschaft von der Bundesanstalt für Straßenwesen entwickelt. Es verknüpft verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Elemente miteinander und unterliegt einer Qualitätssicherung.
- Mit den Neuregelungen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages wird der Registerbestand insgesamt voraussichtlich leicht erhöht. Es ist gewährleistet, dass die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems mindestens gleich effektiv bleiben. So wird – gleichbleibendes Verkehrsverhalten unterstellt – für die Anzahl der zu ergreifenden Maßnahmen bei Wiederholungstätern ein deutlicher Anstieg erwartet.
Transparenter
- Konzentration auf Verkehrssicherheit: Im Register erfasst werden sollen nur die verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet, z. B. die rechtwidrige Verkehrsteilnahme in Umweltzonen und Zuwiderhandlungen gegen die Pflichtversicherungsgesetze.
- Abschließende Aufzählung der zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten: Heute kann durch die Festsetzung der Höhe der Geldbuße seitens der Behörde Einfluss auf die Speicherung genommen werden. Das wird durch die neuen Vorschriften ausgeschlossen.
- Kombiniertes Tattags- und Rechtskraftprinzip für die Berechnung des Punktestandes: Punkte entstehen mit dem Tattag und sind für die Berechnung des Punktestandes so lange zugrunde zu legen, so lange die Tilgungsfrist für die betreffende Tat läuft. Die Tilgungsfristen beginnen mit der Rechtskraft der Entscheidung. An den Ablauf der Tilgungsfrist schließt sich eine einjährige Überliegefrist an. Sie hat den Zweck, feststellen zu können, ob innerhalb der Tilgungsfrist eine oder mehrere andere Zuwiderhandlungen begangen worden sind, die zu einem Punktestand geführt hatten, der eine der Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems auslöst.
- Einheitliches Rechtskraftprinzip für die Berechnung der Tilgungsfristen: Der Beginn der Fristen soll nicht mehr von der Art der Entscheidung - heute je nach Entscheidung Rechtskraft, Tag des ersten Urteils oder Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls - abhängen, sondern einheitlich mit der Rechtskraft beginnen.
- Information steht obenan: Verkehrsteilnehmer sollen ab der Ermahnung und beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert werden. Es ist bereits heute möglich, im Internet mittels des neuen Personalausweises einen Antrag auf Auskunft zum Punktestand zu stellen.
Interne Links
-
Bundeskabinett verabschiedet Entwurf zur Neuregelung
Pressemitteilung vom 12.12.2012
- Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems
- Regelungen über die Erfassung im Fahreignungsregister (FaER)
- Fahreignungsseminar
- Häufig gestellte Fragen zum vorgeschlagenen Fahreignungs-Bewertungssystem und zum Fahreignungsregister (FaER)
- Glossar: Fahreignungsregister
- Auswertung www.punkteforum.de
- Bußgeldkatalog
- Derzeitiges Punktsystem
Externe Links
- Kraftfahrt-Bundesamt
Link zum Internetauftritt des Kraftfahrt-Bundesamtes mit Angaben zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weiteren Informationen zum Kraftfahrzeug und seinen Nutzern.
- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Bundesrats Drucksache 799/12
- Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundesrats Drucksache 810/12
Anlagen
- Punkte-Tacho (Druckversion) (PDF, 694 KB) (nicht barrierefrei)
- Grafik: Punktewertung im Vergleich (Druckversion) (PDF, 1 MB) (nicht barrierefrei)
- Grafik: Tilgungsfristen im Vergleich (Druckversion) (PDF, 2 MB) (nicht barrierefrei)
- Grafik: Überführung der Punkte (Druckversion) (PDF, 575 KB) (nicht barrierefrei)
- Grafik: Warum eine Neuregelung des Punktesystems (Druckversion) (jpeg, 168 KB) (nicht barrierefrei)

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