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Weitere Informationen zur Lkw-Maut

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on-Board-Unit (OBU) (Quelle: Toll Collect)

Inhalt

1. Das Straßenbenutzungsgebührengesetz von 1990

2. Das Autobahnbenutzungsgebührengesetz von 1994 ("Eurovignette")

3. Das Projekt "Lkw-Maut" 

4. Die Konkretisierung des Projektes 

5. Mautstart

6. Die Verwendung der Einnahmen aus der Maut

7. Die Bemessung des Mautsatzes 

8. Die Auswirkungen der Maut auf die Verbraucherpreise 

9. Die Maßnahmen zur Entlastung des Straßengüterverkehrsgewerbes 

10. Die satelliten- und mobilfunkgestützte Mauterhebung

11. Der Datenschutz

 


1. Das Straßenbenutzungsgebührengesetz von 1990

Im Jahr 1990 wurde auf den deutschen Autobahnen eine Lkw-Gebühr eingeführt. Die Erhebung musste aber schon nach wenigen Wochen auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eingestellt werden. Nach EG-Recht war die vorgesehene Verbindung der Gebühr mit einer Absenkung der Kfz-Steuer nicht zulässig. Trotz des Scheiterns wurde zweierlei deutlich. Erstens, dass Deutschland die Absicht verfolgte, für die Straßenbenutzung durch schwere Lkw Gebühren zu erheben und zweitens, dass Ausgleichs- bzw. Harmonisierungsmaßnahmen für das Gewerbe in diesem Zusammenhang einen überaus hohen Stellenwert hatten und haben.

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2. Das Autobahnbenutzungsgebührengesetz von 1994 ("Eurovignette" zeitbezogene Gebührenerhebung)

Die Bundesrepublik hat an ihrer Absicht festgehalten, eine Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Nutzfahrzeuge einzuführen. Dies geschah gemeinsam mit den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Dänemark (Verbundstaaten) am 9. Februar 1994 durch das "Übereinkommen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen für schwere Nutzfahrzeuge". Schweden trat dem Übereinkommen 1998 bei.

Grundlage dafür war die Richtlinie 1993/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993 (Eurovignettenrichtlinie). Sie wurde 1999 durch die Richtlinie 1999/62/EG ersetzt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG).

Das Regierungsabkommen legt die Gebührensätze und Entrichtungszeiträume fest und regelt die Verteilung des Gebührenaufkommens auf die Vertragsstaaten. Zur Umsetzung in Deutschland wurde am 30. August 1994 das Autobahnbenutzungsgebührengesetz (ABBG) verabschiedet. Mit dem Aufbau und dem Betrieb des Systems einschließlich der Erhebung der Gebühren wurde ein privates Dienstleistungsunternehmen beauftragt, die Arbeitsgemeinschaft Gebührenentrichtungssystem (AGES).

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3. Das Projekt "Lkw-Maut"

Mitte der 1990er Jahre wurde ein Feldversuch zur automatischen Gebührenerhebung auf der A 555 zwischen Köln und Bonn durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Feldversuches wurden verschiedene Erhebungsvarianten für eine streckenbezogene Autobahngebühr untersucht und einer Nutzwert-Analyse unterzogen.

1998 entschied die Bundesregierung, eine streckenabhängige, automatische Gebührenerhebung für Lkw in Deutschland einzuführen. Hauptziele waren die verursachergerechtere Anlastung der Wegekosten, Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen von Straße, Schiene und Wasserstraße, verstärkter Umweltschutz durch Differenzierung nach Schadstoffklassen sowie die Erzielung zusätzlicher Einnahmen für Erhalt und Ausbau der Verkehrswege in Deutschland.

Nach EG-Recht ist allerdings die gleichzeitige Erhebung von zeitbezogenen (Vignette) und streckenbezogenen (Lkw-Maut) Straßenbenutzungsgebühren nicht zulässig. Daher musste Deutschland vor Einführung der streckenbezogenen Lkw-Maut die Erhebung der zeitbezogenen Gebühr einstellen. Dies geschah mit Wirkung zum 31. August 2003. In den oben genannten Staaten besteht nach wie vor Vignettenpflicht, Einzelheiten dazu bietet die Internetseite der AGES.

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4. Die Konkretisierung des Projektes

Bereits Ende 1999 war die Finanzierung, die Errichtung und der Betrieb des künftigen Lkw-Mautsystems europaweit ausgeschrieben worden. Die Leistungen wurden als einheitlicher Dienstleistungsauftrag in einem mehrstufigen Verhandlungsverfahren mit vorangegangenem Teilnahmewettbewerb vergeben.

Es wurde bewusst eine funktionale Ausschreibung gewählt, bei der nur die Ziele und Wirkvorschriften vorgegeben werden. Der Industrie sollte weitgehend überlassen bleiben, ihre Innovationskraft auszuschöpfen, um geeignete vorhandene oder neu zu entwickelnde technische und organisatorische Lösungen für ein Mautsystem anzubieten.

Am 20.09.2002 erhielt das Bieterkonsortium ETC.de, bestehend aus den Unternehmen Daimler Chrysler Services AG (jetzt Daimler Financial Services AG), Deutsche Telekom AG und Cofiroute S. A., den Zuschlag.

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5. Mautstart

Der Beginn der Mauterhebung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2005.

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6. Die Verwendung der Einnahmen aus der Maut

Im Paragraphen 11 des Autobahnmautgesetzes  (ABMG) vom 5. April 2002 ist festgelegt, dass das Mautaufkommen nach Abzug der Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur - überwiegend für den Bundesfernstraßenbau - verwendet wird.

Der größte Teil fließt demzufolge in den Bereich der Bundesfernstraßen. Entsprechend dem von der Bundesregierung verfolgten Ziel einer integrierten Verkehrspolitik werden die Einnahmen auch für den Ausbau von Schienenwegen und Wasserstraßen eingesetzt.  Die Reinvestition der Mautmittel in die Verkehrsinfrastruktur erfolgt über die im Oktober 2003 gegründete Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft.

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7. Die Bemessung des Mautsatzes

Nach europäischen Recht muss sich die Höhe der Maut an den tatsächlichen Wegekosten, d.h. den Kosten für Bau, Unterhaltung und Verbesserung der betreffenden Straßeninfrastruktur orientieren (Richtlinie 1999/62/EG, geändert durch Richtlinie 2006/38/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG). Die vom früheren Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beauftragten Gutachter beziffern die von schweren Lkw auf Bundesautobahnen verursachten Wegekosten ermittelt. Danach ergab sich für die Jahre 2003 und 2005 ein durchschnittlicher Mautsatz von 15 Cent pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben sich als Ergebnis der Beratungen zur Mauthöheverordnung (MautHV) am 23. Mai 2003 darauf verständigt, dass im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr Harmonisierungsmaßnahmen in Höhe von 600 Mio. Euro pro Jahr vorzunehmen sind. Solange die zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Straßengüterverkehr vorgesehenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt waren, sah die Mauthöheverordnung zur Entlastung des Güterkraftverkehrs reduzierte Mautsätze vor.

Zum 1. Januar 2009 ist die so genannte Harmonisierung in voller Höhe umgesetzt und die vereinbarten 600 Millionen Euro pro Jahr kommen dem Transportgewerbe in Deutschland über verschiedene Maßnahmen zu Gute. Die abgesenkten Mautsätze wurden dementsprechend angepasst.
Gleichzeitig findet zum 1. Januar 2009 eine Anpassung der Mautsätze an die tatsächlichen Wegekosten gemäß dem Wegekostengutachten 2007 statt. Die Höhe der Lkw-Maut ist gestaffelt nach der Zahl der Achsen und der Schadstoffklasse des Fahrzeuges. Die genauen Sätze sind in § 1 der MautHV festgelegt.

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8. Die Auswirkungen der Maut auf die Verbraucherpreise

Grundsätzlich erfolgt  eine Weitergabe der höheren Transportkosten an die Verbraucher. Auch bei Weitergabe der Kosten in voller Höhe, liegen mautbedingte Preissteigerungen fast durchweg unter 0,15 Prozent, da der Anteil der Transportkosten an den gesamtwirtschaftlichen Kosten gering ausfällt.

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9. Die Maßnahmen zur Entlastung des Straßengüterverkehrsgewerbes

Die erfolgreiche Einführung der Lkw-Maut trägt zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Straßengüterverkehrsgewerbe bei, da nunmehr auch ausländische Nutzer deutscher Autobahnen zu einem verursachergerechteren Wegekostenbeitrag herangezogen werden. 

Zum 1. Januar 2009 ist die so genannte Harmonisierung in voller Höhe umgesetzt und die vereinbarten 600 Millionen Euro pro Jahr kommen dem Transportgewerbe in Deutschland über verschiedene Maßnahmen zu Gute.

Konkret bedeutet dies:

  • Absenkung der Kfz-Steuer für schwere Nutzfahrzeuge (Volumen ca. 150 Millionen Euro im Jahr), 
  • insgesamt 3 Förderprogramme (Volumen ca. 450 Millionen Euro im Jahr):
    - Förderprogramm zur Anschaffung emissionsarmer schwerer Lkw (bis zu 100 Millionen Euro im Jahr)
    - Kleinbeihilfen-Programm (so genanntes De-Minimis-Programm; Volumen bis zu 450 Millionen Euro im Jahr),
    - Aus- und Weiterbildungsprogramm (Volumen bis zu 90 Millionen Euro).

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10. Die satelliten- und mobilfunkgestützte Mauterhebung

Bei der satelliten- und mobilfunkgestützten Mauterhebung wird die Mautpflicht durch Standortbestimmung über Satellitenortung (GPS - Global  Positioning System) und Vergleich mit im Fahrzeuggerät gespeicherten Daten festgestellt. Die Ermittlung und Buchung der fälligen Mautgebühr erfolgt im Fahrzeuggerät, ebenso die Summierung mehrerer Streckengebühren. Sobald ein bestimmtes Limit erreicht wird, wird eine Meldung der fälligen Gebühren an die Zentrale über Mobilfunk (GSM - Global System for Mobile Communication) ausgelöst. Rechnungen werden zentral erstellt. Die Kontrolle erfolgt über Nahbereichskommunikation (Infrarotschnittstelle) der Fahrzeuggeräte an Portalbrücken oder durch Abfrage aus den Kontrollfahrzeugen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG). Die wesentlichen Funktionen der Mauterhebung laufen damit fahrzeugseitig ab.
 
Mit der satelliten und mobilfunkgestützten Mauttechnologie verfügt Deutschland über eines der weltweit modernsten  Mautsysteme. Das System hat sich zu einer bedeutenden technischen Innovation im Bereich der Mauttechnologie entwickelt. Das bedeutet vor allem, dass neue Strecken und Tarifdaten ohne teure und aufwändige straßenseitige Infrastrukturmaßnahmen einfach und ohne Werkstattaufenthalt auf dem Weg des Datentransfers per Mobilfunk in die On Board Unit aufgespielt werden können.

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11. Der Datenschutz

Das ABMG hat eine enge Zweckbindung der im Zusammenhang mit der Erhebung der Maut anfallenden Daten geregelt. Mautdaten dürfen nur für die Zwecke des ABMG verarbeitet und genutzt werden.

Nach den strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben des ABMG dürfen die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten ausschließlich in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken durch das BAG und den Betreiber Toll Collect verwendet werden.

Die Erfassung der Fahrzeuge an der Kontrollbrücke erfolgt exakt im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers. Das ABMG nennt in § 7 Abs. 2 die Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben werden dürfen. Diese müssen unmittelbar nach dem Kontrollvorgang gelöscht werden, wenn das Fahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt (§ 9 Abs. 5 ABMG). Toll Collect darf Fahrzeugbilder und Kennzeichendaten nur zum Zweck der Mauterhebung verarbeiten. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat sich ausführlich über das Verfahren und das Datenschutzkonzept informiert und keine Einwände erhoben. Weitere Informationen finden Sie hier.

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