Einbeziehung des Luftverkehrs in das europäische Emissionshandelssystem
Luftaufnahme des Bodensees
(Quelle: pixelquelle.de / Oberle)
Am 02.02.2009 trat die EU-Richtlinie 2008/101/EG zur Integration des internationalen Luftverkehrs in das europäische Emissionshandelssystem in Kraft. Sie gilt bis Ende des Jahres 2012 und wird dann von den Regelungen zur neuen Handelsperiode 2013 bis 2020 abgelöst (EU-Richtlinie 2009/29/EG).
Gemäß dieser Richtlinien werden alle von einem Flughafen der EU startenden und dort landenden Flüge in das Emissionshandelssystem einbezogen. Die Vorschriften zur Emissionsüberwachung und -berichterstattung gelten ab dem Jahr 2010, im Jahr 2012 tritt dann der Emissionshandel in Kraft. Dann müssen Emissionsrechte für CO2-Emissionen gehalten und nachgewiesen werden, wobei die Emissionsrechte für das Jahr 2012 erst am 30.04.2013 bei der zuständigen Stelle abgegeben werden müssen.
In dem europäischen Emissionshandelssystem wird dem Luftverkehr die Menge an Emissionszertifikaten zugeteilt, die den durchschnittlichen jährlichen Emissionen in den Jahren 2004 bis 2006, abzüglich 3 % in 2012 und abzüglich 5 % in 2013, entsprechen. Diese 3 bzw. 5 % sowie die seitdem infolge des Verkehrswachstums zusätzlichen Emissionen müssen von den Luftfahrtunternehmen mittels effizienterer Flugzeuge und Flugverfahren oder mittels Zukauf von Zertifikaten kompensiert werden. Von der Gesamtmenge der dem Luftverkehr zugeteilten Zertifikate werden 85 % anteilsmäßig auf die beteiligten Luftfahrtunternehmen aufgeteilt. Die übrigen 15 % werden versteigert.
Eine Liste, welcher EU-Mitgliedstaat für welche Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, wird als Verordnung von der EU-Kommission regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Umsetzung dieser EU-Richtlinien in deutsches Recht erfolgt unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wurde im Sommer 2009 die Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020) erlassen. Diese Verordnung regelt die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs (sowie weiterer Tätigkeiten) in den EU-Emissionshandel. 2011 wurden in einem zweiten Schritt weitere Vorschriften der EU-Richtlinien in deutsches Recht überführt. Dies geschah im Rahmen der Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), das am 27.07.2011 in Kraft getreten ist.
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt die zuständige nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen und den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehört die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte sowie die Führung des Emissionshandelsregisters.
Bereits im Jahr 2009 kamen auf die am EU-Emissionshandel teilnehmenden Luftfahrzeugbetreiber Aufgaben zu. So mussten grundsätzlich alle Luftfahrzeugbetreiber, deren Flugzeuge in der EU starten oder landen, schon im Herbst 2009 so genannte Monitoringkonzepte vorlegen. Diese beschreiben, wie die CO2-Emissionen der Flugzeugbetreiber ermittelt werden, und sind Grundlage der Emissionsberichterstattung.
Gegen die Einbeziehung von Fluggesellschaften aus nicht EU-Staaten in das europäische Emissionshandelssystem gibt es erheblichen Widerstand, insbesondere von den USA, Russland, China und Indien. Ob Fluggesellschaften aus den genannten Drittstaaten im April 2013 ihre Emissionszertifikate für das Jahr 2012 bei der DEHSt abgeben werden, ist noch nicht absehbar.
Fluglärmschutzgesetz
Die Novelle des Fluglärmschutzgesetzes ist im Juni 2007 in Kraft getreten. Zum Vollzug des Gesetzes müssen insgesamt drei Verordnungen verabschiedet werden, wovon die 1. und 2. Fluglärmschutzverordnung bereits in Kraft getreten sind. Die 3. Fluglärmschutzverordnung wird die Außenwohnbereichsentschädigungsverordnung für neue oder wesentlich baulich erweiterte Flughäfen sein. Diese Verordnung wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit derzeit erarbeitet. Mit der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes verbessert sich der Lärmschutz für die Flughafenanwohner.
Die Koalitionspartner haben ferner im Koalitionsvertrag festgelegt, dass die Grenzwerte zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche militärischer Flughäfen denen für zivile Flughäfen angeglichen werden. Dies bedeutet, dass die Grenzwerte der Tag-Schutzzonen von Militärflughäfen um 3 dB(A) abgesenkt werden müssen.
Externe Links
- EUR-Lex
Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
- EUR-Lex
Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
- Europäische Kommission - Umwelt
Allgemeine Informationen zum EU ETS (Emission Trading Scheme) in englisch. Download der Broschüre in deutscher Sprache.
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Umfassende Informationen zum Emissionshandel in Deutschland
- ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation)
Informationen zum ETS in englisch

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