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Eigenheimrentengesetz ("Wohn-Riester")
Das selbstgenutzte Wohneigentum ist für die Bürgerinnen und Bürger nach wie vor die beliebteste Form der privaten Altersvorsorge. Das am 20. Juni 2008 vom Bundestag verabschiedete "Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)" trägt dem mit der verbesserten Integration des selbstgenutzten Wohneigentums und des genossenschaftlichen Wohnens in die steuerlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") Rechnung. Der Bundesrat hat dem Eigenheimrentengesetz am 04. Juli 2008 zugestimmt; das Gesetz tritt rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft. Die neuen Regelungen erlauben nun mehr Flexibilität und Wahlfreiheit für den Einzelnen bei der Entscheidung für die individuell beste Altersvorsorgeform.
Förderung
Wer mit einem Riester-Vertrag für das Alter vorsorgt, kann künftig das angesparte Kapital entweder bis zu 75 Prozent oder vollständig für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder von Genossenschaftsanteilen verwenden [weitere Informationen über den internen Link in der rechten Kontextspalte]. Die Entnahme kann dabei während der Ansparphase unmittelbar zum Erwerb, oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums erfolgen; der entnommene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden. Für Verträge, die vor dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangsregelung, nach der für die Jahre 2008 und 2009 die Mindestentnahmehöhe von 10.000 Euro beibehalten wird.
Neu ist die Förderung der Tilgungsleistungen bei Darlehensverträgen und (Kombi-) Bausparverträgen für den Erwerb von Wohneigentum. Die gewährten Zulagen können vollständig für die Darlehenstilgung eingesetzt werden.
Seit dem Jahr 2008 beträgt die Grundzulage 154 Euro und die Kinderzulage 185 Euro bzw. 300 Euro für die Kinder, die 2008 oder später geboren werden. Die geleisteten Aufwendungen für einen Altersvorsorgevertrag können ab 2008 bis zu einer Höhe von 2.100 Euro (abzüglich Zulage) steuerlich geltend gemacht werden.
Besteuerung
Wie bei allen Riester-Verträgen muss auch das in der Erwerbsphase steuerlich geförderte Kapital, das für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet wurde, im Rentenalter nachgelagert besteuert werden. Diese Steuerschuld wird mit Hilfe des "Wohnförderkontos" ermittelt, welches den entnommenen Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst wird. Bei Renteneintritt kann zwischen einer kontinuierlichen Besteuerung über bis zu 25 Jahre oder einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Bei der Einmalbesteuerung werden nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.
Bausparfinanzierung
Auch das Wohnungsbauprämiengesetz wird neu ausgerichtet und die Verwendung der Wohnungsbauprämie auf wohnungswirtschaftliche Zwecke fokussiert. [Nähere Informationen zur Bausparfinanzierung finden Sie über den internen Link in der rechten Kontextspalte]
Neue Impulse
Mit dem Eigenheimrentengesetz wird nicht nur die Akzeptanz der privaten Altersvorsorge weiter zunehmen. Von der Ausweitung der Riester-Förderung werden auch positive Impulse auf die Bautätigkeit und Mieterprivatisierungen ausgehen. Zugleich werden alternative Wohnformen neben dem klassischen Wohneigentum gestärkt, von denen insbesondere kleinere und mittlere Einkommen profitieren. Für den Erfolg des Eigenheimrenten-Modells kommt es jetzt auf die Angebote an, die nun von der Wirtschaft (Versicherungen, Bausparkassen, Genossenschaften etc.) entwickelt werden.
Weitere Informationen haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf ihren Interseiten veröffentlich (siehe Link in der rechten Kontextspalte).


