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Bundesverkehrswegeplan
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2003 den Bundesverkehrswegeplan 2003 beschlossen.
Er ist ein Investitionsrahmenplan und Planungsinstrument, jedoch kein Finanzierungsplan oder -programm. Für den Zeitraum 2001 bis 2015 ergibt sich für die drei Verkehrsträger Schiene, Straße, Wasserstraße ein Finanzvolumen in der Größenordnung von 150 Milliarden Euro. Mit einer darüber hinaus gehenden Planungsreserve wird die Möglichkeit geschaffen, Vorhaben zu planen, bei denen größere Finanzierungsansätze erst nach 2015 anfallen, die aber gleichwohl insgesamt geplant werden müssen. Sie gewährleistet ein zusätzlich umsetzbares Baupotenzial, das dann aktiviert werden kann, wenn es bei anderen Vorhaben zu Verzögerungen bei der Realisierung kommt.
Verteilung der Investitionen
Auf die Erhaltung der Bestandnetze entfallen rund 83 Milliarden Euro. Der Anteil für die Erhaltungsinvestitionen an dem Gesamtinvestitionsvolumen steigt gegenüber dem BVWP 1992 von 46 auf nahezu 56 Prozent. Für den Neu- und Ausbau der Schienenwege des Bundes, der Bundesfernstraßen und der Bundeswasserstraßen sind rund 66 Milliarden Euro ohne Planungsreserve) vorgesehen. Die Investitionen zwischen alten und neuen Bundesländern verteilen sich - unter Einbeziehung der Planungsreserve - im Verhältnis 65 zu 35 Prozent.
Der BVWP 2003 folgt der politischen Leitlinie "Aufbau Ost und Ausbau West". Er unterscheidet sich vom BVWP 1992 insbesondere durch die Anwendung einer modernisierten Bewertungsmethodik. Neben der Bewertung nach der aktualisierten Nutzen-Kosten-Analyse wurden alle Vorhaben umwelt- und naturschutzfachlich untersucht und hinsichtlich ihrer ökologischen Risiken eingestuft. Darüber hinaus wurde die raumstrukturelle Bedeutung der Vorhaben in einer Raumwirksamkeitsanalyse umfassender als früher ermittelt.
Prioritäten
Die Prioritäten (Dringlichkeiten) für die Aufnahme bewerteter Vorhaben in den BVWP 2003 ergeben sich prinzipiell aus dem Nutzen-Kosten-Verhältnis, aus netzkonzeptionellen Überlegungen, aus den Planungsständen und dem im Geltungszeitraum voraussichtlich verfügbaren Investitionsrahmen. Innerhalb der Dringlichkeitsstufen "Vordringlicher Bedarf" (VB) und "Weiterer Bedarf" (WB) gibt es folgende Kategorien:
Vordringlicher Bedarf
- laufende und fest disponierte Vorhaben,
- laufende und fest disponierte Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag für VB,
- neue Vorhaben,
- neue Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag für VB,
Weiterer Bedarf
- neue Vorhaben mit Planungsrecht (WB*),
- neue Vorhaben mit Planungsrecht (WB*) und mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag,
- neue Vorhaben,
- neue Vorhaben mit festgestelltem hohen ökologischen Risiko.
Bedarfsplangesetze für Schiene und Straße
Der Bundesverkehrswegeplan war zugleich die Grundlage der beiden Entwürfe
- des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sowie
- des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
mit den jeweils als Anlage enthaltenen Bedarfsplänen für die Schienenwege des Bundes bzw. für die Bundesfernstraßen.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes trat am 22. September 2004 in Kraft, das Fünfte Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes am 16. Oktober 2004, nachdem beide Gesetze im Juli 2004 vom Parlament beschlossen wurden.


