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Gefahrgut - Recht / Vorschriften - Verkehrsträgerübergreifend
Die nachfolgenden Vorschriften sind für verkehrsträgerübergreifend gültig. Die Texte dieser Vorschriften sind über Links oder Downloads in der Kontextspalte zugänglich. Bitte beachten Sie, dass nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Texte verbindlich sind. Zwischenzeitliche Änderungen des Gefahrgutbeförderungsrechts, die auf anderen als gefahrgutrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen beruhen, werden bei der jeweiligen nächsten Neufassung berücksichtigt.
In der Kontextspalte finden Sie außerdem Links auf Internetseiten anderer Stellen, die vorschriftenrelevante Informationen enthalten.
RICHTLINIE 2008/68/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Diese Richtlinie bildet den Rahmen für das Gefahrgutbeförderungsrecht im Binnenverkehr in der Europäischen Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Regeln der internationalen Übereinkommen für den Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr auch für den innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Verkehr zur Anwendung zu bringen. Daneben werden insbesondere die Zulässigkeit von Ausnahmezulassungen und die zu beachtenden Verfahren geregelt.
Eine Liste der zugelassenen Ausnahmen ist der Richtlinie angehängt. Diese Liste wurde allerdings zwischenzeitlich aktualisiert (Entscheidung 2009/240/EG der Europäischen Kommission zur Zulässigkeit von Ausnahmen).
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz ist als Rahmengesetz die deutsche Rechtsgrundlage für Gefahrguttransporte. Es ermächtigt zum Erlass von Verordnungen, zum Beispiel zur Überführung internationaler und europäischer Regelungen in deutsches Recht und zur Festlegung deutscher Besonderheiten. Außerdem enthält es grundsätzliche Vorgaben, zum Beispiel zum Anwendungsbereich und zu Begriffsbestimmungen.
Am 01.01.2010 treten Änderungen zum GGBefG in Kraft. Diese sind im Zweiten Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1704) enthalten. Das Änderungsgesetz trägt Entwicklungen im internationalen Recht, im Recht der Europäischen Union und in den Bereichen des Prüf- und Zulassungswesens Rechnung, damit das Gesetz den absehbaren künftigen Aufgaben und Entwicklungen gerecht wird.
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Die neue Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt vom 17.06.2009 (BGBl. I S. 1389) ist die nationale Vorschrift für den Gefahrguttransport auf Straße, Schiene und Binnengewässern. Sie ersetzt die bisherigen Verordnungen GGVSE und GGVBinSch. Neben der Umsetzung der EG-Gefahrgutrichtlinie werden unter anderem Regelungen zu Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Verlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger und zur Fahrwegbestimmung getroffen.
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
Diese Verordnung regelt die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten sowie deren Ausbildung und Aufgaben. Sie enthält außerdem Unternehmerpflichten und Ordnungswidrigkeiten. Der Gefahrgutbeauftragte stellt die zentrale Person im Unternehmen in allen Fragen der sicheren Gefahrgutbeförderung dar.
Verordnung über die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten (Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung - PO Gb)
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung fordert als Zugangsvoraussetzung das Ablegen einer Prüfung. Die Prüfungsverordnung regelt alle damit zusammenhängenden Fragen wie Prüfungsarten, Grundsätze, Zuständigkeiten sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfungen.
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002)
Mit der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung werden für begründete Fälle Erleichterungen zugelassen. Bei Einhaltung der jeweiligen Bedingungen und Auflagen können die Ausnahmen von jedermann genutzt werden.
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
In dieser Verordnung werden für ortsbewegliche Druckgeräte der Marktzugang, die Kennzeichnung und die wiederkehrenden Prüfungen sowie die damit zusammenhängenden Zuständigkeiten geregelt. Außerdem werden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten festgelegt.
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB)
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung und Auslegung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung werden von Bund und Ländern die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien erarbeitet und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Sie enthalten Anwendungshinweise zu GGVSEB und ADR/RID/ADN/ADNR, Formblätter, Muster sowie den Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. Die Länder setzen die RSEB in allgemeine Verwaltungsvorschriften um. Dabei kann es zu Ergänzungen der Erläuterungen kommen.
Die Fassung 2009 und eine Übersicht zur Einführung der RSEB durch die Länder finden Sie in der Kontextspalte.
Richtlinie für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form und gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen (R 003)
Diese Richtlinie erläutert die GGVSE, die GGVSee, die GGVBinSch und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit nach den o.g. Rechtsvorschriften über die Beförderung radioaktiver Stoffe in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage der Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material - Safety Standards Series No. TS-R-1" die Bauart von einer zuständigen Behörde zugelassen sein muss.
Den Text der Richtlinie in der Fassung der Veröffentlichung im VkBl. 2004 (S. 594) finden Sie in der Kontextspalte.

