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Umweltzonen - Häufig gestellte Fragen

Inhalt:

 

Was ist die Kennzeichungsverordnung?

Wo bekomme ich eine Plakette, was kostet sie und wo ist sie gültig?

Welche Schadstoffgruppen gibt es?

In welche Schadstoffgruppe fällt mein Fahrzeug?

Wer darf in den Umweltzonen fahren?

Was passiert mit Altfahrzeugen, die vor den EURO-1-Anforderungen zugelassen wurden?

Bekomme ich Förderung für die Nachrüstung meines Dieselfahrzeugs mit Rußpartikelfilter?


 

Was ist die Kennzeichnungsverordnung?


Die so genannte Kennzeichnungsverordnung heißt vollständig 'Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10. Oktober 2006'. Mit Artikel 1 wird die Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) erlassen. Mit dem 8. Dezember 2007 trat die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung in Kraft.

Sie regelt die Kennzeichnung von Pkw und Nutzfahrzeugen nach Schadstoffgruppen mit Plaketten, die auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen sind, sowie Ausnahmen von der Kennzeichnung. Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten.

Durch die Kennzeichnungsverordnung selbst werden also keine konkreten Umweltzonen oder Fahrverbote festgelegt. Dies kann durch die zuständigen Behörden in den Kommunen erfolgen, wenn die Luftqualitätsgrenzwerte überschritten werden, der Verkehr eine wichtige Ursache ist und die Einrichtung einer Umweltzone als Maßnahme im Luftreinhalteplan dieser Kommune festgelegt ist.

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Wo bekomme ich eine Plakette, was kostet sie und wo ist sie gültig?


Ausgabestellen sind die Zulassungsbehörden sowie die für die Durchführung der Abgasuntersuchung anerkannten Stellen wie Kfz-Werkstätten, TÜV oder DEKRA. Touristen oder Halter von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, können dort ebenfalls die notwendige Plakette erhalten.

Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Kommunalverwaltung.

Der Preis der Plakette ist nicht durch die Kennzeichnungsverordnung geregelt. Daher können sich die Preise regional unterscheiden. Die Plaketten gelten bundesweit in jeder Umweltzone und sind somit nicht auf die ausstellende Kommune beschränkt. Es ist allerdings möglich, dass die Kommunen, je nach Höhe der Feinstaubbelastung, unterschiedliche Verbotsregelungen treffen.

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Welche Schadstoffgruppen gibt es?


Die Verordnung definiert vier Schadstoffgruppen, die sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge (Lkw, Busse, Sattelschlepper) gelten.
Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Abgasemissionsstufen von Dieselfahrzeugen (Euro 1 bis Euro 4 bei Pkw sowie Euro I bis Euro V und EEV bei Nutzfahrzeugen). Fahrzeuge mit zukünftigen Abgasstufen fallen in die beste Schadstoffgruppe.

Durch Nachrüstung der Dieselfahrzeuge mit Partikelminderungssystemen (PMS), wie z.B. Partikelfilter, kann im allgemeinen die nächst höhere Schadstoffgruppe erreicht werden. Die erreichte Nachrüststufe wird bei Pkw "Partikelminderungsstufe" oder "PM-Stufe" genannt, bei Nutzfahrzeugen (Lkw, Busse, Sattelschlepper) dagegen "Partikelminderungsklasse" oder "PMK".

Pkw mit Otto-Motor ("Benziner") werden nur in zwei Gruppen eingestuft:

  • in Schadstoffgruppe 1 ohne Plakette für Pkw, die nicht Schadstoffgruppe 4 erfüllen oder
  • in Schadstoffgruppe 4 für alle Pkw, die die Euro 1 bis Euro 4-Anforderungen erfüllen.

Schadstoffgruppe 4 gilt außerdem für alle Pkw mit Otto-Motor, die mindestens die Anforderungen der Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Schlüsselnummer 01 oder 02) oder der 52. Ausnahmeverordnung der StVZO (Schlüsselnummer 77) erfüllen sowie für Pkw, die zukünftige Anforderungen, wie Euro 5 oder Euro 6 erfüllen.

Vereinfachte Darstellung der Plakettenzuteilung (Stand 08.12.2007)


 

Schadstoffgruppe

1 2 3 4

keine Plakette

rote Plakette

Umweltplakette 2 (rot)

gelbe Plakette 

Umweltplakette gelb (3)

grüne Plakette

Umweltplakette grün (4)

Anforderungen für
Diesel-Pkw
(Selbstzündung)
Euro 1 oder schlechter Euro 2 oder
Euro 1 mit Partikelfilter
Euro 3 oder
Euro 2 mit Partikelfilter

Euro 4 oder
Euro 3 mit Partikelfilter
oder zukünftige Abgasstufen

Anforderungen für
Otto-Pkw bzw. Nutzfahrzeug
(Fremdzündung)

schlechter als Schadstoffgruppe 4 wird nicht zugeteilt wird nicht zugeteilt

Anlage XXIII StVZO,
Abgasreinigungssystem nach
52. Ausnahmeverordnung zur StVZO,
Euro 1 bis Euro 4
und zukünftige Abgasstufen bzw.
Euro I (S 1) bis Euro V (S 5) und EEV
sowie zukünftige Abgasstufen

Anforderungen für
Diesel-Nutzfahrzeug
(Selbstzündung)
Euro I (S 1) oder schlechter Euro II (S 2) oder
Euro I (S 1)mit Partikelfilter
Euro III (S 3) oder
Euro II (S 2) mit Partikelfilter

Euro IV (S 4), V (S 5), EEV oder
Euro III (S 3) mit Partikelfilter und
zukünftige Abgasstufen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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In welche Schadstoffgruppe fällt mein Fahrzeug?

Um die Schadstoffgruppe für Ihr Fahrzeug zu ermitteln, benötigen Sie in der Regel die Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren  eingetragen ist. Wenn ein Partikelminderungssystem (PMS) nachgerüstet wurde, muss auf der Grundlage der Bescheinigung der Werkstatt die erreichte PM-Stufe sowie bei Nutzfahrzeugen die erreichte Partikelminderungsklasse (PMK) durch die Zulassungsbehörde zusätzlich (in Ziffer 22 der neuen Fahrzeugpapiere) eingetragen werden. Erst dann können Sie eine bessere Plakette erhalten als die, die aufgrund der Emissionsschlüsselnummer zugeteilt worden wäre. Das heißt, durch die Nachrüstung ändert sich nicht die Emissionsschlüsselnummer.

In Fahrzeugpapieren, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie die Emissionsschlüsselnummer im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummern zu 1" an der 5. und 6. Stelle des 6-stelligen Codes.

In Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie die Emissionsschlüsselnummer im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Es sind die letzten beiden Zahlen der Ziffernreihe.


 

Emissionsschlüsselnummern für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach Anhang 2 der 35. BImSchV dienen

1. Kraftfahrzeuge mit Benzin, Gas, Ethanol (Fremdzündungsmotor)

 

Schadstoffgruppe /
Plakette
Schadstoffgruppe 2

Umweltplakette 2 (rot)
Schadstoffgruppe 3

Umweltplakette gelb (3)
Schadstoffgruppe 4

Umweltplakette grün (4)

Personenkraftwagen

01, 02, 14, 16, 18 bis 70
- 71 bis 75 - *)
77


Nutzfahrzeuge
30 bis 55,
60, 61
- 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91 -  *)

*) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)

 

2. Kraftfahrzeuge mit Diesel, Biodiesel (Selbstzündungsmotor) ohne Nachrüstung eines Partikelminderungssytems

 

Schadstoffgruppe /
Plakette
Schadstoffgruppe 2

Umweltplakette 2 (rot)
Schadstoffgruppe 3

Umweltplakette gelb (3)
Schadstoffgruppe 4

Umweltplakette grün (4)

Personenkraftwagen
25 bis 29,
35, 41, 71
30, 31, 36, 37, 42,
44 bis 52,
72

32, 33, 38, 39, 43,
53 bis 70,
73 bis 75

oder Stufe PM 5


Nutzfahrzeuge
20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 34, 44, 54, 70, 71 35, 45, 55, 80, 81,
83, 84, 90, 91

 

3. Kraftfahrzeuge mit Diesel, Biodiesel (Selbstzündungsmotor) mit Nachrüstung eines Partikelminderungssystems

 

Schadstoffgruppe /
Plakette
Schadstoffgruppe 2

Umweltplakette 2 (rot)
Schadstoffgruppe 3

Umweltplakette gelb (3)
Schadstoffgruppe 4

Umweltplakette grün (4)


Personenkraftwagen
zusätzlich nachgerüstet auf

Stufe PM 01:
19, 20, 23, 24

Stufe PM 0:
14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77

Stufe PM 0:
28, 29

Stufe PM 1:
14, 16, 18, 21, 22,
25 bis 27,
34, 35, 40, 41, 71, 77

Stufe PM 1:
27 +),
49 bis 52

Stufe PM 2:
30, 31, 36, 37, 42,
44 bis 48,
67 bis 70

Stufe PM 3:
32, 33, 38, 39, 43,
53 bis 66

Stufe PM 4:
44 bis 70


Nutzfahrzeuge
zusätzlich nachgerüstet auf

Stufe PMK 01:
40-42, 50-52

Stufe PMK 0:
10-12, 30-32. 40-42. 50-52

Stufe PMK 0:
43, 53

Stufe PMK 1:
10-12, 20-22, 30-33,
40-43, 50-53, 60, 61

 

Stufe PMK 1:
44, 54

Stufe PMK 2:
10-12, 20-22, 30-34,
40-45, 50-55,
60, 61, 70, 71

Stufe PMK 3:
33-35, 44, 45, 54,
55, 60, 61,

Stufe PMK 4:
33-35, 44, 45, 54,
55, 60, 61

+) Pkw mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der Klartextangabe "96/69/EG I" mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderung der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält.
Allen anderen Pkw mit der Schlüsselnummer "27" bzw. "0427", die die Anforderungen der Stufe PM 1 einhalten, darf dagegen nur eine gelbe Plakette zugeteilt werden. Dies gilt im allgemeinen für Pkw mit mehr als 6 Sitzplätzen und einer zGM von bis zu 2500 kg.

 

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Wer darf in den Umweltzonen fahren?

Verkehrszeichen 'Umweltzone' und Zusatzschild - Link zu einer vergrößerten Bildansicht in einem neuen Browserfenster
Verkehrszeichen 270.1 und 270.2: Beginn bzw. Ende Umweltzone sowie Zusatzzeichen 1031 zur Regelung der Ausnahmen

Die Umweltzonen sind durch die Verkehrszeichen 270.1 und 270.2 der Straßenverkehrs-Ordnung als solche gekennzeichnet. Das Zusatzzeichen regelt, welche Fahrzeuge mit welchen Plaketten in der betreffenden Umweltzone fahren dürfen.

Fahrzeuge ohne Plakette dürfen die Umweltzone nicht befahren, sonst drohen 40 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg, auch wenn das Fahrzeug auf Grund seiner Emissionsschlüsselnummer eine Plakette bekommen könnte. Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, benötigen ebenfalls eine Umweltplakette.

 

 

 

 

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Was passiert mit Altfahrzeugen, die vor den EURO-1-Anforderungen zugelassen wurden?

 

Pkw mit Ottomotor (im Allgemeinen mit geregeltem Katalysator), die nach Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der sogenannten US-Norm zugelassen worden sind oder entsprechend der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO nachgerüstet wurden, erhalten jetzt auch die grüne Plakette. Dies sind Pkw mit den Schlüsselnummern 01, 02 und 77. Somit können sie in der Umweltzone fahren.

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Bekomme ich Förderung für die Nachrüstung meines Dieselfahrzeugs mit partikelfilter?

 

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist am 1. April 2007 in Kraft getreten. Damit wurde die Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Pkw beschlossen. Für eine nachträgliche technische Verbesserung mit einem Partikelminderungssystem (z. B. Partikelfilter) eines Diesel-Fahrzeugs auf eine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definierten Partikelminderungsstufe oder -klasse wird für voll besteuerte Fahrzeuge ein einmaliger Steuernachlass von 330 Euro rückwirkend vom 1. Januar 2006 bis Ende 2009 gewährt.

Bei einem reduzierten Steuersatz für das Fahrzeug wird auch diese einmalige Förderung reduziert. Wer auf eine Nachrüstung verzichtet, muss vom 1. April 2007 an vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum zahlen. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die ab Werk mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet, aber in den Fahrzeugpapieren nicht mit "Stufe PM 5" gekennzeichnet sind.

Informationen über Möglichkeiten der Nachrüstung mit Dieselpartikelfiltern erhalten Sie von Ihrem Fahrzeughersteller. Es gibt aber auch Hersteller von Nachrüstsystemen, deren Angebote man über das Internet herausfinden kann.

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